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"Häusliche Alarmbereitschaft" für Einsatzleiter vom Dienst der Feuerwehr ist Arbeitszeit

Datum: 08.08.2013

Kurzbeschreibung: Der Einsatzleiter vom Dienst einer Feuerwehr verrichtet einen zur Arbeitszeit zählenden Bereitschaftsdienst, wenn er außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ein dienstliches Einsatzfahrzeug mitführen, über einen Funkalarmempfänger ständig erreichbar sein und währenddessen regelmäßig mit einer Alarmierung rechnen muss. Das hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 26.06.2013 entschieden. Damit blieb die Berufung der Stadt Ulm (Beklagte) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen erfolglos, das der Feststellungsklage eines Feuerwehrbeamten der Stadt (Kläger) stattgegeben hatte.

Der Kläger ist Feuerwehrbeamter bei der Stadt Ulm. Die Stadt setzt ihn und andere Feuerwehrbeamte neben dem regelmäßigen täglichen Dienst auch als Einsatzleiter vom Dienst (EvD) ein. Ein solcher Dienst dauert 24 Stunden oder am Wochenende von freitags 17 Uhr bis montags 7 Uhr. Der EvD muss während dieses Dienstes ein Dienstfahrzeug mitführen, über einen Funkalarmempfänger ständig erreichbar sowie sofort einsatzbereit sein und darf das Stadtgebiet bzw. einen Umkreis von 15-20 Kilometern um die Feuerwache nicht verlassen. Die Stadt gewährt dafür 300 Euro Pauschalvergütung/Monat. Als Arbeitszeit behandelt sie nur die Einsätze im EvD-Dienst, die als Mehrarbeit vergütet werden. Der Kläger verlangt, dass die Stadt ihn höchstens durchschnittlich 48 Stunden/Woche beschäftigt und seine darüber hinaus seit April 2004 geleistete Arbeit durch 4.049,85 Stunden Freizeit, hilfsweise durch Zahlung von 70.791,38 Euro ausgleicht. Auf seinen Antrag hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen (VG) zunächst festgestellt, dass es sich auch bei dem außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu leistenden EvD-Dienst um Arbeitszeit handelt. Der VGH hat die gegen dieses Teilurteil eingelegte Berufung der Stadt zurückgewiesen.

Der Kläger verrichte als EvD Bereitschaftsdienst, der seiner Arbeitszeit zuzu-rechnen sei. Das auf kommunale Beamte anzuwendende Landesbeamtenrecht definiere den Begriff Arbeitszeit zwar nicht näher. Es sei aber anerkannt, dass Bereitschaftsdienst als volle Arbeitszeit zähle, während dies für eine Rufbereitschaft in der Freizeit nicht gelte. Bereitschaftsdienst zeichne sich dadurch aus, dass der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zum jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereit zu halten habe, wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen sei. Die Tätigkeit des EvD stehe dem gleich. Zwar könne er sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit auch zuhause oder sonst außerhalb der Feuerwache aufhalten. Die konkrete Ausgestaltung seines Dienstes und der "Berufskodex" der Feuerwehr schlössen die Annahme einer bloßen Rufbereitschaft aber aus. Der EvD müsse unabdingbar ständig und sofort verfügbar sein, könne seinen Aufenthaltsort nicht frei wählen und müsse sich in der Nähe des stets mitzuführenden Dienstfahrzeugs aufhalten. Bei einer Alarmierung müsse er seinen Dienst sofort antreten und den Einsatz übernehmen. Gerade dieser Zeitfaktor und die Sachzwänge des Feuerwehrdienstes beschränkten stark seine Möglichkeiten, sich in der Freizeit frei zu bewegen und privaten Interessen, Hobbys oder familiären Angelegenheiten zu widmen. Gegen eine bloße Rufbereitschaft spreche zudem die Häufigkeit der Einsätze. Denn die Einsatzalarmierung während eines EvD-Dienstes sei nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Regel und nicht die Ausnahme. Damit sei es dem diensthabenden Einsatzleiter nicht verlässlich möglich, die an sich dienstfreie Zeit während der Bereitschaft so zu gestalten, dass er hinreichend Ruhe und Erholung finde. Gerade dies sei aber ein maßgebliches Abgrenzungskriterium. Die nicht näher begründete Behauptung der Beklagten, im Polizeidienst und im medizinischen Nachtdienst seien Einsätze erfahrungsgemäß nicht seltener, könne das nicht in Frage stellen.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 4 S 94/12).

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