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Stuttgart 21: Eilantrag gegen 2. Planänderung für Fildertunnel abgelehnt

Datum: 14.11.2013

Kurzbeschreibung: Die zweite Änderung des Planes für die Umgestaltung des Bahnknotens Stuttgart im Abschnitt 1.2 (Fildertunnel) wird nicht auf Antrag des Eigentümers eines Grundstücks in Stuttgart-Degerloch (Antragsteller) vorläufig ausgesetzt. Das hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 11. November 2013 entschieden und einen Eilantrag des Antragstellers abgelehnt.

Gegenstand der zweiten Planänderung, die das Eisenbahn-Bundesamt (Antragsgegnerin) am 26. Februar 2013 sofort vollziehbar zugelassen hat, sind zusätzliche Verbindungs- und Abdichtungsbauwerke sowie eine Neuanordnung von Abdichtungsbauwerken. Insoweit soll u.a. ein Dammring um den vorübergehend benötigten Zwischenangriffsstollen Sigmaringer Straße angeordnet werden, der unterhalb der Erdoberfläche des Grundstücks des Antragstellers in einer Tiefe von 124,3 m ca. 5 m2 Fläche beansprucht. Der Antragsteller, der gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Fildertunnel vom 19. August 2005 keine Klage erhoben hatte, erhob gegen den im September 2010 gestellten Planänderungsantrag der DB Netz AG (Beigeladene) erfolglos Einwendungen. Über seine beim VGH erhobene Anfechtungsklage gegen die zweite Planänderung ist noch nicht entschieden. Mit seinem Eilantrag begehrte er, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen. Der VGH hat diesen Eilantrag abgelehnt.

Zweifelhaft erscheine bereits, ob der Antragsteller durch die vorübergehende Setzung eines Dammrings in 124,3 m Tiefe überhaupt in eigenen Rechten berührt werden könne. Aber selbst wenn dies wegen der vorübergehenden Inanspruchnahme seines Grundstücks anzunehmen wäre, wäre sein Eilantrag jedenfalls unbegründet. Denn die zweite Planänderung verletze nach gegenwärtigem Erkenntnisstand keine Rechte des Antragstellers.

Der Antragsteller könne die zweite Planänderung nur angreifen, soweit sie ihn erstmals oder weitergehend als der Planfeststellungsbeschluss für den Fildertunnel vom 19. August 2005 betreffe. Das sei allenfalls hinsichtlich der andersartigen vorübergehenden unterirdischen Inanspruchnahme seines Grundstücks durch eine neue Anordnung des Dammrings um den Zwischenangriffsstollen Sigmaringer Straße der Fall. Rechte des Antragstellers würden dadurch jedoch nicht verletzt. Nach seinem Vorbringen sei nichts dafür erkennbar, warum die Neuanordnung des Dammrings rechtswidrig sein sollte.

Eine volle gerichtliche Überprüfung der zweiten Planänderung oder des Gesamtvorhabens Fildertunnel könne der Antragsteller nicht beanspruchen, da er durch die nur vorübergehende Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht enteignend betroffen sei. Unabhängig davon sei er mit den Einwendungen, die nicht seine eigenen Belange beträfen, ausgeschlossen, weil er sie im Planänderungsverfahren nicht geltend gemacht habe. Das gelte auch für seine Einwendungen gegen die Planrechtfertigung. Abgesehen davon trage die im Jahr 2005 festgestellte Erforderlichkeit des Vorhabens Fildertunnel dieses Vorhaben auch in seiner geänderten Gestalt. Die Planrechtfertigung entfalle auch nicht wegen verfassungswidriger Finanzierungsbeiträge des Landes, wie der Antragsteller unter Berufung auf vereinzelte Stimmen in der Literatur behaupte. Das Grundgesetz verbiete lediglich, dass Länder und Gemeinden die Wahrnehmung von Aufgaben des Bundes in Sachgebieten mitfinanzierten, die zur ausschließlichen Verwaltungskompetenz des Bundes gehörten. Es verbiete hingegen nicht, dass Bund und Länder oder Gemeinden in Wahrnehmung jeweils eigener Aufgaben zur Erreichung eines Zieles zusammenarbeiteten und eine Kostenteilung vereinbarten.

Auch weitere Einwendungen des Antragstellers gegen die zweite Planänderung seien wegen verspäteter Geltendmachung ausgeschlossen, berührten keine eigenen Belange des Antragstellers, seien unbegründet oder beträfen andere Planfeststellungsabschnitte.

 Der Beschluss ist unanfechtbar (5 S 1036/13).

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