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Heidelberg: Die Gegner des Bebauungsplans "Eleonorenhaus" bleiben vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erfolglos

Datum: 04.02.2014

Kurzbeschreibung: Der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit den heute verkündeten Normenkontrollurteilen vom 29. Januar 2014 die Anträge mehrerer Bürger und des NABU Heidelberg (Antragsteller), den Bebauungsplan „Handschuhsheim-Mühltalstraße 101, Areal ehemaliges Eleonorenhaus“ für unwirksam zu erklären, abgelehnt.

Zur Begründung hat der Vorsitzende des 3. Senats im Rahmen der Urteilsverkündung im Wesentlichen ausgeführt, die Normenkontrollanträge aller Antragsteller seien unzulässig. Allen Antragstellern fehle die erforderliche Antragsbefugnis. Dies habe der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 21.2.2012 und vom 3.4.2012 in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Antragsteller dargelegt. Keiner der Antragsteller sei Eigentümer eines Grundstücks im Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans. Dass den Antragstellern teilweise Grundstücke gehörten, die im Gebiet des im Jahre 1961 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Mühltal“ lägen, der mit dem angefochtenen Plan für das Areal des ehemaligen Eleonorenhauses geändert werde, genüge nicht, um ihre Antragsbefugnis zu begründen. Vielmehr müssten sie einen privaten Belang geltend machen können, der bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange beim Beschluss des Bebauungsplans für das Areal des ehemaligen Eleonorenhauses hätte berücksichtigt werden müssen. Daran fehle es hier. Durch die neue Planung entstünden für die Antragsteller im Vergleich mit dem Bebauungsplan aus dem Jahr 1961, der auf dem Areal ein 45 m x 74 m großes Baufenster für ein Pflegeheim ausweise, keine mehr als geringfügigen Nachteile. Auf die öffentlichen Belange des Arten- und Naturschutzes könnten sich die antragstellenden Grundstückseigentümer nicht berufen.

Der NABU Heidelberg, der ebenfalls einen Normenkontrollantrag gestellt habe, sei deshalb nicht antragsbefugt, weil er keine nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigung sei. Der Landesverband Baden-Württemberg des NABU, der diese Anerkennung besitze, habe den Normenkontrollantrag nicht gestellt. Der Antrag sei eindeutig im Namen des NABU Heidelberg gestellt worden. Daher habe die vom Prozessbevollmächtigten beantragte „Berichtigung“ der Bezeichnung des Antragstellers von NABU Heidelberg in NABU Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e. V. nicht erfolgen können.

Die vollständigen Urteile mit Gründen werden den Beteiligten schriftlich zugestellt.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung der vollständigen Urteile durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.:3 S 147/12 und 3 S 508/12).

 

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