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Rheinau-Linx: Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan "Rechen“ bleibt erfolglos

Datum: 22.10.2014

Kurzbeschreibung: Der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit einem heute verkündeten Normenkontrollurteil vom 15. Oktober 2014 den Antrag eines Bürgers (Antragsteller) aus dem Ortsteil Linx der Stadt Rheinau  (Antragsgegnerin), den Bebauungsplan “Rechen“ für unwirksam zu erklären, abgewiesen.

Der VGH hatte im Jahr 2008 eine erste Fassung des Bebauungsplans auf den Normenkontrollantrag eines anderen Bürgers hin wegen Fehlen eines Umweltberichts für unwirksam erklärt und gerügt, dass etliche Umweltbelange nicht oder nicht ausreichend ermittelt worden seien. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss daraufhin in einem "zweiten Anlauf“ am 15. April 2013 den Bebauungsplan "Rechen“. Dieser setzt für das ca. 1,6 ha große, bislang nicht überplante und vorwiegend als Grünland genutzte Plangebiet neben öffentlichen Verkehrsflächen für eine Ringerschließung sowie öffentlichen Grünflächen ein allgemeines Wohngebiet insbesondere zum Ufer des Rinnbachs hin fest. Dadurch sollen Bauplätze für 20 Einzel- oder Doppelhäuser geschaffen werden, die nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin den Bedarf an Wohnbauplätzen im Ortsteil Linx für die nächsten 15 Jahre decken werden. Im Westen wird das Plangebiet durch den Rinnbach und dessen Ufervegetation begrenzt.

Am 22. Juli 2013 hat der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan "Rechen" für unwirksam zu erklären. Dieser sei verfahrensfehlerhaft beschlossen worden, da ein Gemeinderat mitgewirkt habe, der nach der Gemeindeordnung nicht Gemeinderat sein dürfe, weil er Arbeitnehmer eines Zweckverbands sei, dem die Antragsgegnerin als Mitglied angehöre. Außerdem verstoße der Bebauungsplan in mehrfacher Hinsicht gegen das Abwägungsgebot. Es drohe eine Zunahme von Verkehrslärm für sein Wohnhaus. Infolge der geplanten Bebauung würden seine Grundstücke bei Hochwasser und durch ansteigende Staunässe nach Starkregen beeinträchtigt. Denn das Plangebiet diene bislang als Überflutungsfläche für den Rinnbach, die nun verlorenginge. Staunässe könne von seinen Grundstücken nicht mehr abfließen. Ferner bestünden naturschutzrechtliche Bedenken. Der Senat folgte den Einwendungen des Antragstellers nicht.

Zur Begründung hat der Senatsvorsitzende bei der Urteilsverkündung im Wesentlichen ausgeführt, der Normenkontrollantrag sei zwar zulässig, habe in der Sache aber keinen Erfolg. Denn die vom Antragsteller behaupteten Mängel des Bebauungsplans lägen nicht vor.

Der Beschluss des Gemeinderats sei nicht deswegen unwirksam, weil ein Gemeinderat mitgewirkt habe, der Arbeitnehmer eines Zweckverbands sei, zu deren Mitgliedern die Antragsgegnerin gehöre. Denn dieser Gemeinderat sei, wie seine Anhörung in der mündlichen Verhandlung ergeben habe, "überwiegend körperlich tätig“ und dürfe deswegen nach der Gemeindeordnung Baden-Württemberg Gemeinderat sein und somit auch bei Beschlüssen mitwirken.  Diese Bestimmung der Gemeindeordnung (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GemO) sei mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar.

Die Antragsgegnerin habe ferner die für ihre Abwägung notwendigen Belange zutreffend ermittelt und dazu jeweils nachvollziehbare Gutachten eingeholt. Das gelte auch für die Prognose einer künftigen Zunahme von Verkehrslärm, einer Gefährdung des Plangebiets durch Hochwasser und für die Prognose einer künftigen Zunahme der Gefahren für die Grundstücke des Antragstellers durch Staunässe. Hinsichtlich beider letztgenannten Prognosen habe der Senat den von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachter zu den Ergebnissen seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung befragt. Seine Annahme, das Plangebiet werde von einem hundertjährlichen Hochwasser nicht erreicht, habe er nachvollziehbar erläutert. Damit sei das Plangebiet schon bislang keine „Rückhaltefläche“; eine solche gehe daher bei einer plangemäßen Bebauung nicht verloren.

Der Bebauungsplan scheitere auch nicht auf Grund der Bestimmungen über den Artenschutz oder auf Grund des Schutzanspruchs des nahegelegenen Flora-Fauna-Habitat-Gebiets (FFH-Gebiet). Die Antragsgegnerin habe Gefahren für geschützte Arten und die Schutzzwecke des FFH-Gebiets untersuchen und hierzu zwei Gutachten erstellen lassen. Deren Wertungen habe der Antragsteller nicht zu erschüttern vermocht.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 3 S 1505/13).

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