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Sexueller Missbrauch führt zu Opferentschädigung
Datum: 15.12.2011
Kurzbeschreibung: Bereits am 15. Dezember 2011 hat der 6. Senat des Landessozialgerichts entschieden, dass einer psychisch schwer erkrankten Frau wegen des als Kind und Jugendliche erlittenen sexuellen Missbrauchs durch den mittlerweile verstorbenen Vater Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zusteht.
Sexueller Missbrauch führt zu Opferentschädigung
Bereits am 15. Dezember 2011 hat der 6. Senat des Landessozialgerichts entschieden, dass einer psychisch schwer erkrankten Frau wegen des als Kind und Jugendliche erlittenen sexuellen Missbrauchs durch den mittlerweile verstorbenen Vater Versorgung nach dem Opfer-entschädigungsgesetz (OEG) zusteht. Der Beklagte hatte die Anerkennung bis dahin mit der Begründung abgelehnt, dass der Antrag der Klägerin erst lange Jahre nach dem angeblichen Missbrauch gestellt worden und Zeugen für sexuelle Handlungen nicht vorhanden seien. Gegen das im Sinne der Klägerin zusprechende Urteil des Sozialgerichts Freiburg hatte der Beklagte Berufung eingelegt, so dass es zur Verhandlung vor dem 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg kam.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Senat aus, dass es aufgrund der Einlassungen der Klägerin selbst und der als Zeuginnen gehörten Mutter und Schwester feststehe, dass die Klägerin zwischen 1965 und 1972 fortlaufend von ihrem Vater sexuell missbraucht worden ist. Die Klägerin habe regelmäßig im elterlichen Schlafzimmer „zum Mittagsschlaf“ zum Vater ins Bett und dort sexuelle Handlungen an ihm vornehmen müssen. Ebenso stehe fest, dass der Vater der Klägerin noch in ihrem 15. Lebensjahr beim Baden die Brüste eingeseift habe. Der Vater habe den Missbrauch auch gegenüber der Mutter zugegeben, als sie ihn einmal darauf angesprochen habe.
Dass die Klägerin den Antrag auf Opferentschädigung erst im Jahr 2006 gestellt habe, obwohl sei bereits seit ihrem 19. Lebensjahr in ständiger psychiatrischer Behandlung stehe, lasse keine Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage zu. Die schwer traumatisierte Klägerin habe erst im Rahmen einer entsprechenden Therapie die insoweit bestehende Teil-Amnesie überwinden können, was das Geschehen im elterlichen Schlafzimmer anbelangt. Der Umstand, dass der Vater und die Klägerin im Bett von der als Zeugin vernommenen Schwester nur angezogen, wenn auch „eng verkeilt“ erblickt worden und dass das Waschen der Brüste während des Badevorgangs erfolgt sei, lasse entgegen der Auffassung des Beklagten einen sexuellen Missbrauch nicht entfallen.
An der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Mutter und der Schwester der Klägerin bestünden keine Zweifel. Beide hätten zwar erst viele Jahre nach Beendigung des sexuellen Missbrauchs durch den Tod des Vaters diese Vorgänge bestätigt. Doch hätten beide glaubhaft bekundet, aus Scham über die Verhältnisse in der Familie und das eigene Versagen der Klägerin gegenüber geschwiegen zu haben. Erst jetzt sei es ihnen selbst möglich gewesen, über die Angelegenheit zu sprechen, auch, um das eigene Gewissen zu erleichtern. Eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bedurfte es deshalb nicht, es sei ureigene Aufgabe des Gerichts, die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen zu beurteilen, wenn - wie hier - keine besonderen Umstände vorliegen würden, die dem entgegen stünden.
Der Senat hat deshalb das Urteil des Sozialgerichts Freiburg bestätigt.
Urteil vom 15. Dezember 2011 - L 6 VG 584/11, Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten
Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten § 1 Anspruch auf Versorgung (1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine an-dere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. ... |