Die Organisation und das Verfahren der Sozialgericht sind im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt.
In der Regel richtet sich die Klage gegen Entscheidungen der Versicherungsträger bzw. der Behörden. Gegen diese ist zumeist erst Widerspruch einzulegen, bevor Klage erhoben werden kann. Erst nach Abschluss des Vorverfahrens durch Erlass des Widerspruchsbescheides ist die Klage zulässig.
In erster Instanz entscheiden die Sozialgerichte. Im Land gibt es acht
Sozialgerichte:
Konstanz, Freiburg, Ulm, Reutlingen, Karlsruhe, Mannheim, Heilbronn, Stuttgart. Diesen Gerichten übergeordnet ist das
Landessozialgericht (LSG) in Stuttgart. Weder vor den Sozialgerichten noch vor dem LSG ist die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt vorgeschrieben, jeder Bürger kann also selbst auftreten.
Die Kammern der Sozialgericht entscheiden bei Urteilen und bei Beschlüssen, die auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, ansonsten durch den Vorsitzenden, der Berufsrichter ist. Die Senate des LSG entscheiden auf Grund mündlicher Verhandlung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern und in den übrigen Fällen nur mit den drei Berufsrichtern.
In der Sozialgerichtsbarkeit hat der Gesetzgeber das Laienelement durch die paritätische Wahrnehmung von Sachwalterinteressen betont. Die ehrenamtlichen Richter werden u. a. aus dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber benannt. In den Spruchkörpern mit Zuständigkeit für das Vertragsarztrecht bzw. des sozialen Entschädigungsrechts wirken ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte bzw. aus dem Kreis der Versorgungsberechtigten / der behinderten Menschen und der mit dem sozialen Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrecht vertrauten Personen (z. B. frühere Behördenmitarbeiter) mit. In den Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sind die ehrenamtlichen Richter aus Vorschlagslisten der Kreise und kreisfreien Städte berufen.
Die Beschlüsse des Landessozialgerichts sind, von einigen Ausnahmen abgesehen, endgültig. Sie können nicht mit einem weiteren Rechtsmittel angefochten werden. Die Urteile und die an Stelle von Urteilen ergehenden Beschlüsse nach § 153 Abs. 4 SGG können nur mit der Revision zum Bundessozialgericht angefochten werden, wenn das Landessozialgericht die Revision ausdrücklich zugelassen oder, wenn die Zulassung vom Landessozialgericht nicht ausgesprochen wurde, das Bundessozialgericht der Nichtzulassungsbeschwerde der betroffenen Partei stattgegeben hat.
Beim Landessozialgericht sind derzeit 13 Senate eingerichtet. Sie
entscheiden über Berufungen bzw. Beschwerden gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte.