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Seniorenstudium bleibt bei der Rente unberücksichtigt

Datum: 17.02.2012

Kurzbeschreibung: Mit Urteil vom 17. Februar 2012 hat der 4. Senat des Landessozialgerichts die Entscheidung des beklagten Rentenversicherungsträgers bestätigt, die Zeit eines sog. Seniorenstudiums nicht als Anrechnungszeit bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen.

Seniorenstudium bleibt bei der Rente unberücksichtigt

Mit Urteil vom 17. Februar 2012 hat der 4. Senat des Landessozialgerichts die Entscheidung des beklagten Rentenversicherungsträgers bestätigt, die Zeit eines sog. Seniorenstudiums nicht als Anrechnungszeit bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen.

Geklagt hatte eine 1950 geborene Versicherte, die von 1969 bis 2006 als Arzthelferin gearbeitet und während ihrer Arbeitslosigkeit von Herbst 2007 bis Frühjahr 2010 an der Pädagogischen Hochschule Freiburg ein Seniorenstudium absolviert hatte. Die Pädagogische Hochschule verlieh ein berufsfeldorientiertes Zertifikat, wonach sie das Zusatzstudium „Journalistische Bildung“ mit Erfolg absolviert habe.

Bei der Berechnung ihrer Altersrente berücksichtigte der Rentenversicherungsträger die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug als Anrechnungszeit. Die Berücksichtigung als zusätzliche Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung lehnte er ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg erhobene Klage führte für die Klägerin ebenso wenig zum Erfolg wie die dagegen eingelegte Berufung.

Der 4. Senat führte in seiner Entscheidung zur Begründung aus, dass der Begriff der Hochschulausbildung nicht vom Ziel des Studiums losgelöst betrachtet werden könne. Ziel des Studiums sei der Erwerb einer bestimmten beruflichen Qualifikation, die Vermittlung der für den späteren Beruf erforderlichen Kenntnisse. Darauf müsse auch das Studium ausgerichtet sein. Hier fehle es jedoch an der Eröffnung eines bestimmten Berufsfelds aufgrund des von der Klägerin absolvierten Studiums. Die Klägerin sei nicht für einen bestimmten Beruf ausgebildet worden, denn sie habe gerade kein vollständiges Journalistikstudium durchlaufen, das ihr den Beruf des Journalisten eröffnet hätte. Sie könne sich weder als Journalistin noch als Redakteurin bezeichnen. Dass die Klägerin in der Vergangenheit bereits journalistisch tätig war und dies weiterhin sein möchte, sei unerheblich. Dafür sei das Zusatz- bzw. Seniorenstudium nicht erforderlich.

Offen bleiben könne deshalb, ob für die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Hochschulstudium eine qualifizierte Abschlussprüfung oder eine Immatrikulation als ordentlicher Student erforderlich sei.

Urteil vom 17. Februar 2012 (L 4 R 2791/11)

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)


§ 63 Grundsätze

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.
(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.
(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

§ 58 Anrechnungszeiten

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
....
3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,

4. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, .....



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