Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Unfallrente wird nicht auf Witwerrente angerechnet
Datum: 25.01.2011
Kurzbeschreibung: Mit Urteil vom 25. Januar 2011 hat der 9. Senat des Landessozialgerichts entschieden, dass die Verletztenrente, die der seit 2007 verwitwete Altersrentner aus der gesetzlichen Unfall-versicherung bezieht, nicht als Einkommen auf die von ihm begehrte Witwerrente angerechnet wird. Deshalb hat ihm die beklagte Rentenversicherung ab April 2008 um rund 220,- monatlich höhere Witwerrente zu bezahlen.
Unfallrente wird nicht auf Witwerrente angerechnet
Mit Urteil vom 25. Januar 2011 hat der 9. Senat des Landessozialgerichts entschieden, dass die Verletztenrente, die der seit 2007 verwitwete Altersrentner aus der gesetzlichen Unfall-versicherung bezieht, nicht als Einkommen auf die von ihm begehrte Witwerrente angerech-net wird. Deshalb hat ihm die beklagte Rentenversicherung ab April 2008 um rund 220,- € monatlich höhere Witwerrente zu bezahlen.
Der Kläger hatte nach dem Tod seiner Ehefrau Witwerrente beantragt. Neben seiner Alters-rente in Höhe von ca. 1.000,- € monatlich erhält er von der Unfallversicherung auch eine Ver-letztenrente von rund 675,- €. Die Witwerrente wurde dem Kläger zwar bewilligt, allerdings nicht ausbezahlt, da nach Auffassung des Rentenversicherungsträgers sowohl die eigene Altersrente als auch die Unfallrente anteilig als Einkommen zu berücksichtigen seien und den maßgeblichen Freibetrag übersteigen.
Das Landessozialgericht gab - im Gegensatz zum Sozialgericht - der Auffassung des Klägers Recht, wonach die Verletztenrente als steuerfreie Einnahme anrechnungsfrei bleiben müsse. Dafür spreche, so das Gericht, neben dem Wortlaut der Vorschrift auch die Entstehungsge-schichte. Denn die maßgebliche Vorschrift sei nach der Gesetzesbegründung gerade deshalb geschaffen worden, um einen Gleichlauf zwischen Steuerrecht und Sozialrecht bei der Frage des anrechenbaren Einkommens zu schaffen. Auch wenn die maßgebliche Vorschrift auf-grund des Umstands, dass die Unfallrente dort auch als - grundsätzlich anzurechnendes - Erwerbsersatzeinkommen aufgeführt wird, keine eindeutige Zuordnung zulasse, sprächen Wortlaut und Entstehungsgeschichte maßgeblich dagegen. Da insoweit noch keine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt und auch die Literatur dazu uneinheitliche Auffas-sungen vertritt, hat das Gericht die Revision zugelassen.
Az.: L 9 R 153/09; Urteil vom 25. Januar 2011
§ 18 a Sozialgesetzbuch Viertes Buch
|