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Zusatzbeitrag der Krankenkasse bleibt unangetastet
Datum: 15.11.2011
Kurzbeschreibung: Der 11. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 15. November 2011 die Berufung einer im Raum Ulm wohnenden Klägerin gegen den von ihrer Krankenkasse erhobenen Zusatzbeitrag von 8,- zurückgewiesen und die Entscheidung des Sozialgerichts Ulm damit bestätigt. Die Klägerin hatte sich gegen die Erhebung des Zusatzbeitrags mit dem Argument gewandt, dass sie chronisch krank und finanziell nicht in der Lage sei, diesen Zusatzbeitrag zu bezahlen. Die Krankenkasse hätte zumindest für Härtefälle wie sie eine Ausnahme von dem Zusatzbeitrag vorsehen müssen.
Zusatzbeitrag der Krankenkasse bleibt unangetastet
Der 11. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 15. November 2011 die Berufung einer im Raum Ulm wohnenden Klägerin gegen den von ihrer Kran-kenkasse erhobenen Zusatzbeitrag von 8,- € zurückgewiesen und die Entscheidung des So-zialgerichts Ulm damit bestätigt. Die Klägerin hatte sich gegen die Erhebung des Zusatzbei-trags mit dem Argument gewandt, dass sie chronisch krank und finanziell nicht in der Lage sei, diesen Zusatzbeitrag zu bezahlen. Die Krankenkasse hätte zumindest für Härtefälle wie sie eine Ausnahme von dem Zusatzbeitrag vorsehen müssen.
Diese Auffassung hat das Landessozialgericht nicht geteilt. Die Krankenkasse habe durch Satzungsbeschluss, der vom Bundesversicherungsamt genehmigt worden sei, in Überein-stimmung mit den gesetzlichen Vorgaben wirksam einen Zusatzbeitrag von 8,- € festgesetzt. Dazu sei sie gesetzlich verpflichtet gewesen, weil ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Unterdeckung nicht bestanden habe, seien nicht erkennbar gewesen.
Die Klägerin habe darüber hinaus das ihr wegen der erstmaligen Erhebung eines Zusatzbei-trags zustehende Sonderkündigungsrecht nicht ausgeübt, auf das sie rechtzeitig hingewiesen worden sei. Eine Härtefallklausel habe der Satzungsgeber nicht vorsehen müssen. Soziale Härten würden bereits durch die Begrenzung des Zusatzbeitrags auf maximal 1% der bei-tragspflichtigen Einnahmen bzw. durch die Festsetzung auf 8,- € vermieden. Als weiterer Schutzmechanismus sei das Sonderkündigungsrecht vorgesehen, das der Klägerin ermög-licht hätte, zu einer Krankenkasse zu wechseln, die keine Zusatzbeiträge erhebt. Nicht zuletzt könne für bestimmte, wirtschaftlich schwächer gestellte Personenkreise, z.B. Leistungsbezie-her nach „Hartz IV“ der Zusatzbeitrag auch durch den Leistungsträger übernommen werden.
Urteil vom 15. November 2011, Az.: L 11 KR 3607/10
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) § 242 Kassenindividueller Zusatzbeitrag (in der vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 geltenden Fassung) (1) Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Fonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein Zusatzbeitrag erhoben wird. Der Zusatzbeitrag ist auf 1 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds begrenzt. Abweichend von Satz 2 erhebt die Krankenkasse den Zusatzbeitrag ohne Prüfung der Höhe der Einnahmen des Mitglieds, wenn der monatliche Zusatzbeitrag den Betrag von 8 Euro nicht übersteigt. Von Mitgliedern, die das Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 wegen der erstmaligen Erhebung des Zusatzbeitrags fristgemäß ausgeübt haben, wird der Zusatzbeitrag nicht erhoben. Wird das Sonderkündigungsrecht wegen einer Erhöhung des Zusatzbeitrags ausgeübt, wird der erhöhte Zusatzbeitrag nicht erhoben. Wird die Kündigung nicht wirksam, wird der Zusatzbeitrag im vollen Umfang erhoben. |
Jutta Siefert
Richterin am Landessozialgericht Baden-Württemberg
Pressesprecherin