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Kein Unfallversicherungsschutz wegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung bei einer Wanderung von Personen, die verschiedene Bezirksverwaltungen eines Unternehmens leiten.

Datum: 16.11.2018

Kurzbeschreibung: 
Treffen sich verschiedene Ressortleitende eines Unternehmens zu einer Wanderung, bei der auch betriebliche Themen besprochen werden, besteht kein Versicherungsschutz nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, wie das Landessozialgericht entschied.

Urteil vom 15. November 2018, Aktenzeichen (Az.) L 6 U 441/18

Die Klägerin war Ressortleiterin eines Unternehmens im Bereich der Telekommunikation, welches als Unternehmensstrategie das Thema „Gipfelstürmer“ aufgriff. Nach ihrem Arbeitsvertrag war sie als „Leiterin II“ beschäftigt. Ihr konnte auch eine andere, ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende, mindestens gleichwertige Tätigkeit übertragen werden. Im Übrigen enthielt der Vertrag keine Angaben zu ihren Aufgabenfeldern oder tätigkeitsbezogenen arbeitsvertraglichen Pflichten. Sie nahm an einem zweitägigen auswärtigen Treffen mit anderen Ressortleitern teil, welches sie als „Best-Practice-Austausch“ bezeichnete und eine Wanderung auf einen Berg vorsah. Hierbei rutschte sie aus und verletzte sich. Die beklagte Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall ab. Das Sozialgericht verurteilte diese demgegenüber, das Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen. Das Outdoor-Meeting habe eine berufliche Fortbildungsmaßnahme dargestellt. Die Beklagte wandte sich mit ihrer Berufung gegen ihre Verurteilung. Eine Wanderung sei für ein Meeting mit Feedback-Gesprächen ungeeignet. Dieses werde inhaltlich und organisatorisch vorbereitet, sämtliche Teilnehmenden tauschten sich aus. Am Ende werde ein Ergebnis festgehalten. Dies sei auf einer Wanderung nicht möglich. Eine bloße Unterhaltung über betriebliche Umstände begründe keinen Versicherungsschutz.



Das Landessozialgericht gab ihr Recht, hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Klage ab. Die Klägerin erfüllte zum Zeitpunkt des Unfallereignisses keine objektiv bestehende arbeitsvertragliche Pflicht. Eine Bergwanderung gehörte nicht zu dem allgemeinen Tätigkeitsbild einer Ressortleiterin mit Aufgaben im Bereich Personalführung und Telekommunikation. Die Arbeitgeberin war nicht berechtigt, diese Verrichtung im Rahmen ihres Weisungsrechts verbindlich anzuordnen. Die beruflichen Gespräche während der Wanderung stellten keinen ausreichenden beruflichen Bezug her. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung lag nicht vor. Es waren weder sämtliche Mitarbeitenden des Unternehmens noch diejenigen einer organisatorischen Einheit hierzu eingeladen worden. Angesprochen wurden demgegenüber nur die jeweiligen Ressortleitenden verschiedener Bezirksverwaltungen.

 

In zwei weiteren Entscheidungen vom 15. November 2018 verneinte das Landessozialgericht ebenfalls mangels einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung den Versicherungsschutz nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Az. L 6 U 2237/18

 

Der Kläger war Vertriebsleiter einer globalen Gesellschaft für Lösungen der Informationstechnik. Er nahm mit anderen Kolleginnen und Kollegen seiner Abteilung an einem zweitägigen „Townhall-Meeting“ teil. Der Ablaufplan sah für den zweiten Tag eine Zeit zur freien Verfügung mit unter anderem Skifahren vor. Hierbei stürzte er und verletzte sich. Die beklagte Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall ab. Das sozialgerichtliche Verfahren verlief erfolglos. Der Kläger begehrt mit seiner Berufung die Feststellung des Ereignisses als Arbeitsunfall weiter. Die Veranstaltung habe insgesamt im Wege einer vorzunehmenden Gesamtschau im Interesse seiner Arbeitgeberin gelegen.

Das Landessozialgericht wies die Berufung zurück. Die Teilnahme an dieser Freizeitveranstaltung ist nicht versichert, selbst wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert worden wäre, was nicht einmal der Fall war.

 

Az. L 6 U 260/18

 

Der Kläger war als Lagerist bei einem Unternehmen der Logistikdienstleistung beschäftigt. Alljährlich fand ein Fußballturnier statt, an dem die Mitarbeitenden sämtlicher Niederlassungen teilnehmen konnten, von denen eine jeweils die Organisation übernahm. Bei einem Fußballspiel verletzte sich der Kläger, welcher nach erfolglosem Verwaltungsverfahren und Rechtsstreit beim Sozialgericht mit der Berufung die Feststellung des Ereignisses als Versicherungsfall weiterverfolgt. Der Charakter als Event- und Werbeveranstaltung und damit der betriebliche Bezug zeige sich dadurch, dass die Arbeitgeberin ein Marketingteam eingesetzt habe und eine Berichterstattung über die Turniere im Internet pflege. Es habe zudem ein Begleitprogramm gegeben, welches sich an Personen gerichtet habe, die kein Interesse am Fußballspielen gezeigt hätten.

Das Landessozialgericht wies die Berufung zurück. Als Veranstalterin des Turniers war weder die Leitung des Unternehmens noch einer sonstigen organisatorischen Einheit aufgetreten. Es stand zudem nach seiner Ausgestaltung nicht in ausreichendem Maße allen Mitarbeitenden der Arbeitgeberin offen.

 

Rechtsgrundlagen

 

§ 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

 

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII

Kraft Gesetzes sind versichert Beschäftigte.

 

 

Alexander Angermaier

Richter am Landessozialgericht

- Pressesprecher -

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