Der 1. Senat des LSG bestätigt unter Zurückweisung der Berufung der beklagten Berufsgenossenschaft die Entscheidung des Sozialgerichts Reutlingen (SG) im Verfahren S 7 U 3152/17, mit welcher der Witwe eines verstorbenen versicherten Arbeitnehmers Hinterbliebenenversorgung zugesprochen wurde. Dieser hatte im Frühjahr 2017 ein Großfeuer an seinem Arbeitsort verursacht, als er vor Beginn seiner Schicht verbotswidrig rauchen wollte, dann vor Schreck sein wohl defektes Feuerzeug fallen ließ und dadurch eine Folie auf dem Boden der Betriebsstätte in Brand geriet. Die tödlichen Verletzungen zog er sich nicht hierbei zu, sondern bei dem anschließenden Versuch, die Flammen mit seinen Füßen auszutreten. Dabei geriet seine Kleidung in Brand. Hierüber berichtete die lokale Presse (https://www.schwarzwaelder-bote.de/inhalt.oberndorf-53-jaehriger-stirbt-nach-brand-im-mauser-gewerbepark.2b29e0cd-f8cd-4bf3-90d5-944b7f447356.html).
Das LSG bekräftigt, dass der Löschversuch, der den Tod verursachte, dem Unternehmen diente, weil ein Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet ist, das Vermögen seines Arbeitgebers zu schützen. Soweit der Verstorbene daneben auch eigene Interessen verfolgte, etwa den Schaden aus seinem vorangegangenen Rauchversuch zu mindern, trat dieser Beweggrund hinter dem betriebsdienlichen Motiv zurück. Dass der Versicherte mit seinem verbotenen Rauchversuch selbst schuldhaft die erste Ursache des Feuers setzte, ist für den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ohne Bedeutung.
Rechtsgrundlagen
§ 7 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.
§ 8 Abs. 1 SGB VII
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
§ 63 Abs. 1 SGB VII
Hinterbliebene haben Anspruch auf Sterbegeld (Nr. 1), Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung (Nr. 2),
Hinterbliebenenrenten (Nr. 3), Beihilfe (Nr. 4). Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge
eines Versicherungsfalls eingetreten ist.
Alexander Angermaier
Richter am Landessozialgericht
- Pressesprecher -